Der Mitgliedsbeitrag richtet sich nach den Jahresbruttoeinkommen aus dem zu bearbeitendem
Veranlagungsjahr und fällt pro Steuererklärung an. Ehegatten und Lebenspartner können zwischen
einer Zusammenveranlagung und einer Einzelveranlagung wählen. Bei Zusammenveranlagten
Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnerschaften werden die Jahresbruttoeinkommen
Zusammengerechnet. Ebenso wird vorausgesetzt, dass beide Ehepartner/ Lebenspartner Mitglied
werden, es wird in diesem Fall nur ein Mitgliedsbeitrag erhoben.

Für die Hilfeleistung in einkommensteuerrechtlichen Hilfeleistungen wird neben dem o. g.
Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben.

Im Rahmen einer Mitgliedschaft steht Ihnen unsere Hilfeleistung bundesweit das ganze Jahr über zur
Verfügung.

Der Mitgliedsbeitrag wir Ihnen im ersten Jahr mit Ihrer Einkommensteuererklärung übersandt. Der
Mitgliedsbeitrag der Folgejahre bemisst sich jeweils an dem Jahresbruttoeinkommen des Vorjahres
und ist bis zum 31.03. auf unser Konto zu entrichten.